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Die in den Artikeln 169 und 170 enthaltenen Vorschriften zur Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren gelten für die Zwecke der Anwendung
des gemeinsamen Zolltarifs, mit Ausnahme der Maßnahmen nach Artikel 166 Absatz 2 Buchstaben d und e;
anderer als zolltariflicher Maßnahmen, die durch Rechtsakte der Union zu bestimmten Bereichen des Warenverkehrs festgelegt sind; und
sonstiger Unionsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Warenursprung.
sonstiger Unionsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Warenursprung.
Für die Zwecke dieser Verordnung wird der Ursprung von Waren im Einklang mit den Vorschriften zum nichtpräferenziellen Ursprung gemäß Titel II Kapitel 2…
Damit Maßnahmen nach Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe d oder e oder nichttarifäre Präferenzmaßnahmen angewendet werden können, müssen die Waren den Vorschriften…
Der Ursprung einer Ware sollte im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften der Union, insbesondere den Vorschriften zum nichtpräferenziellen Ursprung gemäß…
in denen die Verfahrensregeln für die Feststellung des präferenziellen Ursprungs von Waren für die Zwecke der Maßnahmen gemäß Absatz 1 festlegt werden;
Wenn dies für Zwecke des Handels erforderlich ist, kann gemäß den im Bestimmungsland oder -gebiet geltenden Ursprungsregeln oder einer anderen Methode zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.