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Für die Zwecke dieser Verordnung wird der Ursprung von Waren im Einklang mit den Vorschriften zum nichtpräferenziellen Ursprung gemäß Titel II Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 bestimmt, bis die Präferenzursprungsregeln gemäß Artikel 64 Absatz 2 oder 3 der genannten Verordnung erlassen worden sind.
Die in den Artikeln 169 und 170 enthaltenen Vorschriften zur Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren gelten für die Zwecke der Anwendung
Für die Zwecke der in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Präferenzregelungen gelten die Regeln über die Bestimmung des Begriffs der…
Für die Zwecke der Präferenzregelungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gelten die Vorschriften über den Präferenzursprung nach Artikel 64…
Der Ursprung einer Ware sollte im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften der Union, insbesondere den Vorschriften zum nichtpräferenziellen Ursprung gemäß…
Der Ursprung einer Ware wird nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 bestimmt.
die Waren entsprechen der Definition „Erzeugnisse mit Ursprung“ oder „Ursprungserzeugnisse“ in Titel II Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitte 4 und 5 der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.