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Die Vorschriften für Zollanmeldungen und für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren sollten modernisiert und vereinfacht werden, insbesondere indem verlangt wird, dass Zollanmeldungen in der Regel in elektronischer Form abgegeben werden, und es sollte nur noch eine Art der vereinfachten Zollanmeldung sowie die Möglichkeit vorgesehen werden, eine Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders abzugeben.
Die Zollbehörden können einer Person auf Antrag bewilligen, dass eine Zollanmeldung, einschließlich einer vereinfachten Zollanmeldung, als Anschreibung in der…
die vereinfachte Zollanmeldung wird nicht mittels einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders vorgenommen.
Eine regelmäßige Inanspruchnahme der vereinfachten Zollanmeldung nach Absatz 1 muss von den Zollbehörden bewilligt werden.
In bestimmten Fällen, jedoch nicht in den Fällen nach Artikel 6 Absatz 3, kann eine Zollanmeldung unter Verwendung anderer Mittel als der elektronischen…
Darf der Einführer Waren aufgrund einer vereinfachten Zollanmeldung nach Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 oder einer vereinfachten Zollanmeldung als…
Dem Anmelder wird auf Antrag nach Annahme der Zollanmeldung durch die Zollbehörden gestattet, eine oder mehrere in der Zollanmeldung enthaltene Angaben zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.