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Im Falle einer vereinfachten Zollanmeldung gemäß Artikel 83 oder einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders gemäß Artikel 92 gibt der Anmelder bei der zuständigen Zollstelle innerhalb einer bestimmten Frist eine ergänzende Zollanmeldung mit den Angaben ab, die für das betreffende Zollverfahren erforderlich sind. Im Falle einer vereinfachten Zollanmeldung gemäß Artikel 83 müssen die erforderlichen Unterlagen innerhalb einer bestimmten Frist im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden. Die ergänzende Zollanmeldung kann globaler, periodischer oder zusammenfassender Art sein.
Die Verpflichtung zur Abgabe einer ergänzenden Zollanmeldung gilt in folgenden Fällen nicht:
wenn die Waren in ein Zolllagerverfahren übergeführt wurden,
in anderen bestimmten Fällen, die in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegt sind.
Die Zollbehörden können auf die Abgabe einer ergänzenden Zollanmeldung verzichten, falls
die vereinfachte Zollanmeldung gemäß Artikel 83 Waren betrifft, deren Wert und Menge unter dem in Artikel 194 Absatz 8 genannten Schwellenwert liegen,
die vereinfachte Zollanmeldung gemäß Artikel 83 bereits sämtliche Informationen enthält, die für das betreffende Zollverfahren erforderlich sind, und
die vereinfachte Zollanmeldung gemäß Artikel 83 nicht mittels einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders vorgenommen wird.
Die vereinfachte Zollanmeldung gemäß Artikel 83 und die ergänzende Zollanmeldung gelten zusammen als eine untrennbare Willenserklärung, die zum Zeitpunkt der Annahme der vereinfachten Zollanmeldung gemäß Artikel 87 wirksam wird. Die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders gemäß Artikel 92 und die ergänzende Zollanmeldung gelten zusammen als eine untrennbare Willenserklärung, die zum Zeitpunkt der Anschreibung der Waren in der Buchführung des Anmelders wirksam wird.
Der Ort, an dem die ergänzende Zollanmeldung abzugeben ist, gilt für die Zwecke des Artikels 193 als Ort der Abgabe der Zollanmeldung.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung des Folgenden zu ergänzen:
die in Absatz 1 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels genannte spezifische Frist, innerhalb deren die ergänzende Zollanmeldung abzugeben ist,
die spezifische Frist gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels, innerhalb deren die Unterlagen im Besitz des Anmelders sein und den Zollbehörden zur Verfügung stehen müssen,
die spezifischen Fälle gemäß Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels, in denen die Verpflichtung zur Abgabe einer ergänzenden Zollanmeldung nicht gilt.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahrensregeln für die Abgabe der ergänzenden Zollanmeldung. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Verpflichtung zur Abgabe einer ergänzenden Anmeldung gilt in folgenden Fällen nicht:
die in Artikel 167 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte bestimmte Frist, innerhalb deren die ergänzende Zollanmeldung abzugeben ist,
Personen, die nur gelegentlich eine Zollanmeldung – auch zur aktiven Veredelung oder zur Endverwendung – abgeben, sofern die Zollbehörden dies für…
in anderen als den unter den Buchstaben a, b und c genannten Fällen jede andere Person, die in der Lage ist, alle Informationen zu übermitteln, die für die…
zur Festlegung des Verfahrens für die Abgabe der Zollanmeldung in den Fällen gemäß Absatz 2 dieses Artikels,
die Waren überlassen haben.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.