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Zur Ergänzung der Vorschriften über die Überführung von Waren in ein Zollverfahren und zur Gewährleistung einer Gleichbehandlung der Beteiligten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Vorschriften für die Zollanmeldung und die Überlassung von Waren zu erlassen.
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
Zur Ergänzung der Vorschriften über besondere Verfahren und zur Gewährleistung einer Gleichbehandlung der Beteiligten, sollte der Kommission die Befugnis…
Um die zollamtliche Überwachung von Waren, die in das und aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, und die Anwendung sicherheitsbezogener Maßnahmen zu…
Um eine einheitliche und gleiche Behandlung der Beteiligten im Rahmen von Zollformalitäten und -kontrollen sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis…
Zur Ergänzung der Faktoren, auf deren Grundlage die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie andere Maßnahmen angewendet werden, sollte der Kommission die Befugnis…
Um die speziellen Steuersysteme in bestimmten Teilen des Zollgebiets der zu berücksichtigen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.