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Einführer, Ausführer und Inhaber eines Versandverfahrens stellen auf der EU-Zolldatenplattform die für die Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren erforderlichen Daten bereit oder machen sie verfügbar, sobald diese Daten verfügbar sind, in jedem Fall aber vor der Mitteilung über die Verfügbarkeit der Waren.
Die Einführer, Ausführer und Inhaber des Versandverfahrens bestätigen den Zollbehörden ihre Absicht, die Waren in das betreffende Zollverfahren zu überführen, indem sie die Mitteilung über die Verfügbarkeit der Waren übermitteln oder zur Verfügung stellen.
Eine Person, die die IOSS-Regelung in Anspruch nimmt, stellt Daten über Fernverkäufe von Waren, die in das Verfahren der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr im Zollgebiet der Union übergeführt werden sollen, spätestens am Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Zahlung für den Verkauf angenommen wurde, in jedem Fall aber vor der Mitteilung über die Verfügbarkeit der Waren bereit oder macht diese Daten verfügbar.
Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels und unbeschadet des Artikels 178 können die Zollbehörden in hinreichend begründeten Fällen, die im Zusammenhang mit Belegen oder der Festsetzung des Zollwerts der Waren stehen, einem Ausführer, einem Inhaber des Versandverfahrens oder einem anderen Einführer als dem Einführer im Rahmen von Fernverkäufen gestatten, nach der Überlassung der Waren einen Teil der Daten, ausgenommen Vorabinformationen über die Fracht, bereitzustellen oder verfügbar zu machen. Der Ausführer, der Inhaber des Versandverfahrens oder ein anderer Einführer als der Einführer im Rahmen von Fernverkäufen stellt die fehlenden Informationen innerhalb einer bestimmten Frist bereit oder macht diese verfügbar.
Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels und unbeschadet des Artikels 178 kann ein anderer geprüfter vertrauenswürdiger Handelsbeteiligter als der Einführer im Rahmen von Fernverkäufen in hinreichend begründeten Fällen, die im Zusammenhang mit Belegen oder der Festsetzung des Zollwerts der Waren stehen, einen Teil der Daten – ausgenommen Vorabinformationen über die Fracht – nach Überlassung der Waren bereitstellen oder verfügbar machen. Der geprüfte vertrauenswürdige Handelsbeteiligte stellt die fehlenden Informationen innerhalb einer bestimmten Frist bereit oder macht diese verfügbar.
Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels können Waren in bestimmten, den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Fällen auf anderem Wege als über die EU-Zolldatenplattform in ein Zollverfahren übergeführt werden.
Die Waren werden bei ihrer Überlassung in das betreffende Zollverfahren übergeführt. Für die Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, in das die Waren übergeführt werden, sowie für alle anderen Einfuhr- oder Ausfuhrformalitäten ist der Zeitpunkt der Mitteilung über die Verfügbarkeit der Waren maßgebend.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch Folgendes zu ergänzen:
die Festlegung der in den Absätzen 1 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Daten;
die Festlegung der Bedingungen für die Anwendung der Vereinfachung gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels,
die Festlegung der spezifischen Daten, die nach Überlassung der Waren bereitgestellt oder verfügbar gemacht werden können, und der Fristen für die Bereitstellung oder Verfügbarmachung dieser Daten, wenn Absatz 4 oder 5 des vorliegenden Artikels Anwendung findet;
die Festlegung der in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten bestimmen Fälle und der anderen Mittel als der EU-Zolldatenplattform, die für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren verwendet werden können.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Sofern die Voraussetzungen für die Überführung der Waren in das betreffende Verfahren erfüllt sind und sofern etwaige Beschränkungen angewandt wurden und für…
Vor dem Zeitpunkt der Überlassung der Waren ändern der Einführer, der Ausführer oder der Inhaber des Versandverfahrens ein oder mehrere Datenelemente, die für…
für Waren, die in ein anderes Zollverfahren übergeführt wurden, oder für Waren in der vorübergehenden Verwahrung ab dem Ende des Jahres, in dem das betreffende…
durch die Meldung der Ankunft der Waren im Zollgebiet der Union, wenn die vorübergehende Verwahrung oder die Überführung in ein Zollverfahren bei der…
Die gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 6 Absatz 2 für die Überführung der Waren in ein Zollverfahren zuständigen Zollbehörden entscheiden über die…
die Waren unverzüglich in ein anderes Zollverfahren übergeführt werden müssen, oder
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.