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Bis zum 28. Februar 2031 können die Zollbehörden einer Person auf Antrag bewilligen, dass eine Zollanmeldung, einschließlich einer vereinfachten Zollanmeldung, als Anschreibung in der Buchführung des Anmelders vorgenommen wird, sofern die Daten in dieser Anmeldung für die Zollbehörden im elektronischen System des Anmelders zu dem Zeitpunkt verfügbar sind, zu dem die Zollanmeldung als Anschreibung in der Buchführung des Anmelders vorgenommen wird.
Die Zollanmeldung gilt zu dem Zeitpunkt als angenommen, zu dem die Anschreibung der Waren in der Buchführung des Anmelders erfolgt.
Die Zollbehörden können auf Antrag eine Befreiung von der Verpflichtung zur Gestellung der Waren gewähren. In diesem Fall gelten die Waren als zum Zeitpunkt ihrer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders überlassen. Diese Befreiung kann erteilt werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Die für die Überwachung zuständige Zollstelle kann jedoch in bestimmten Fällen verlangen, dass die Waren, auch bei Vorliegen einer solchen Befreiung, gestellt werden.
Der Anmelder ist ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen gemäß Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a,
Art und Menge der betreffenden Waren rechtfertigen eine Befreiung und sind der Zollbehörde bekannt,
die für die Überwachung zuständige Zollstelle hat Zugang zu allen Informationen, die sie aus ihrer Sicht für die Ausübung ihres Rechts, im Bedarfsfall eine Beschau der Waren vorzunehmen, benötigt,
zum Zeitpunkt ihrer Anschreibung in der Buchführung unterliegen die Waren keinen anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften mehr, sofern in der Bewilligung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels nichts anderes vorgesehen ist.
In der Bewilligung gemäß Absatz 1 werden die Bedingungen festgelegt, unter denen die Überlassung der Waren genehmigt wird.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Bedingungen zu ergänzen, die für die Erteilung der Bewilligung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gelten.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahrensregeln für die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders, einschließlich der diesbezüglichen Zollformalitäten und -kontrollen gemäß Absatz 1 dieses Artikels, sowie für die Befreiung von der Verpflichtung zur Gestellung der Waren gemäß Absatz 3 dieses Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die Zollbehörden können einer Person auf Antrag bewilligen, dass eine Zollanmeldung, einschließlich einer vereinfachten Zollanmeldung, als Anschreibung in der…
Darf der Einführer Waren aufgrund einer vereinfachten Zollanmeldung nach Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 oder einer vereinfachten Zollanmeldung als…
Dem Anmelder wird auf Antrag nach Annahme der Zollanmeldung durch die Zollbehörden gestattet, eine oder mehrere in der Zollanmeldung enthaltene Angaben zu…
Die in Artikel 166 genannte vereinfachte Zollanmeldung oder die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders gemäß Artikel 182 und die ergänzende Zollanmeldung…
in anderen als den unter den Buchstaben a, b und c genannten Fällen jede andere Person, die in der Lage ist, alle Informationen zu übermitteln, die für die…
Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist für die Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, sowie für alle anderen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.