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Da die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Entwicklung, Wartung und Nutzung der für die Umsetzung des Zollkodex der Union (im Folgenden "Zollkodex") erforderlichen elektronischen Systeme zusammenarbeiten müssen, sollte die Kommission das Arbeitsprogramm zur Unterstützung dieser Entwicklung und zur Festlegung von Übergangszeiträumen nicht annehmen, wenn keine Stellungnahme des den Entwurf des Durchführungsrechtsakts prüfenden Ausschusses vorliegt.
Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen, um elektronische Systeme für den Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden und mit der…
Die Kommission wird von dem Ausschuss für den Zollkodex unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Mittel, die nicht die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Mittel der elektronischen Datenverarbeitung sind, können bis höchstens 31. Dezember 2025 vorübergehend…
Zur Unterstützung der Entwicklung der elektronischen Systeme nach Artikel 278 und zur Festlegung von Übergangszeiträumen erstellt die Kommission bis zum 1. Mai…
Die Kommission sollte alles daran setzen sicherzustellen, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte so…
Um eine papierlose Umgebung für Zoll und Handel sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.