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Auf das Beratungsverfahren sollte bei der Annahme folgender Beschlüsse zurückgegriffen werden: Beschlüsse, die es einem oder mehreren Mitgliedstaaten ermöglichen, Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen zu nutzen, die nicht Mittel der elektronischen Datenverarbeitung sind, sofern sich diese Beschlüsse nicht auf alle Mitgliedstaaten auswirken; Beschlüsse, mit denen die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, Entscheidungen über verbindliche Angaben zu widerrufen, sofern sich diese Beschlüsse lediglich auf einen Mitgliedstaat auswirken und sie der Einhaltung der zollrechtlichen Vorschriften dienen; Beschlüsse über die Erstattung und den Erlass des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags, sofern sich diese Beschlüsse unmittelbar auf den die Erstattung oder den Erlass Beantragenden auswirken.
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Beschlüsse, in denen sie Mitgliedstaaten ersucht, folgende Entscheidungen zu widerrufen: Diese…
Abweichend von Absatz 1 kann die Kommission in Ausnahmefällen Beschlüsse erlassen, die es einem oder mehreren Mitgliedstaaten ermöglichen, Mittel zum Austausch…
Zur Gewährleistung einer korrekten und einheitlichen zolltariflichen Einreihung oder einer Bestimmung des Ursprungs von Waren kann die Kommission Beschlüsse…
die Mitteilung der von der Kommission in Aussicht genommenen Begründung ihrer Entscheidung – bevor eine für die betreffende Person nachteilige Entscheidung…
Sämtlichen Entscheidungen in Bezug auf die Anwendung zollrechtlicher Vorschriften sowie auf verbindliche Auskünfte sollten dieselben Vorschriften zugrunde…
Wenn eine Ausfuhr den wesentlichen Sicherheitsinteressen eines Mitgliedstaats schaden könnte, kann dieser einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, keine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.