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Das Arbeitsprogramm wurde mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/578 der Kommission festgelegt. Es enthält eine Liste mit 17 elektronischen Systemen, die für die Anwendung des Zollkodex entweder von den Mitgliedstaaten allein (bei Systemen, die auf nationaler Ebene verwaltet werden „nationale Systeme“) oder von den Mitgliedstaaten in enger Zusammenarbeit mit der Kommission entwickelt werden müssen (bei unionsweiten Systemen, von denen einige aus sowohl unionsweiten als auch nationalen Komponenten bestehen „transeuropäische Systeme“).
Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen, um elektronische Systeme für den Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden und mit der…
Im Einklang mit dem Zollkodex arbeiten die Mitgliedstaaten mit der Kommission zusammen, um elektronische Systeme für den Austausch und die Speicherung von…
Die Einrichtung elektronischer Systeme erfordert, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten die Datenelemente auf der Grundlage der international anerkannten…
Da die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Entwicklung, Wartung und Nutzung der für die Umsetzung des Zollkodex der Union (im Folgenden "Zollkodex")…
Nach dem 31. Dezember 2020 sollten die Arbeiten an drei Gruppen von Systemen fortgesetzt werden. In der ersten Gruppe befinden sich die nationalen…
Nach der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (im Folgenden „Zollkodex“) erfolgt der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.