Erwägungsgrund 1 32013R0971
Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates dient der Umsetzung der Maßnahmen, die im Beschluss 2010/413/GASP vorgesehen sind, und schreibt unter anderem vor, dass sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in den Anhängen VIII und IX jener Verordnung aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, eingefroren werden.