Erwägungsgrund 8 32014R1092
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit um ein Gutachten ersuchen, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, es sei denn, von einer solchen Aktualisierung sind keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu erwarten. Da die Ausweitung der Verwendung von Aspartam (E 951), Neotam (E 961) und Aspartam-Acesulfamsalz (E 962) auf alle sonstigen ähnlichen brennwertverminderten Brotaufstriche aus Obst oder Gemüse eine Aktualisierung der genannten Liste darstellt, von der keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu erwarten sind, kann auf ein Gutachten seitens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit verzichtet werden.