Erwägungsgrund 4 32014R1135
Unter Berücksichtigung der von der Behörde abgegebenen Stellungnahme entscheidet die Kommission über die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben.
Unter Berücksichtigung der von der Behörde abgegebenen Stellungnahme entscheidet die Kommission über die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben.