Erwägungsgrund 3 32014R1136
Um in bestimmten Fällen die Einreichung von Daten bezüglich der Wirkstoffe in Anträgen auf die Zulassung oder die Änderung der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln gemäß den zum Zeitpunkt ihrer Genehmigung oder deren Erneuerung geltenden Datenanforderungen zu ermöglichen, sollten die Übergangsregelungen bezüglich der Verfahren für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln geändert werden. Diese Änderung ist notwendig, um Unterschiede bei der Bewertung der Daten, die von unterschiedlichen Zonen angehörenden Mitgliedstaaten im Einklang mit den neuen Datenanforderungen erzeugt werden, zu vermeiden und dementsprechend bei der Bewertung dieser Daten durch ihre Evaluierung auf Unionsebene einen einheitlichen und harmonisierten Ansatz zu wahren.