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In Übereinstimmung mit Anhang III der genannten Verordnung ist dafür zu sorgen, dass vor dem Transport in einem anderen Betrieb die zur Weiterverarbeitung bestimmten Füße von Huftieren enthäutet oder gebrüht und enthaart und die Mägen von Wiederkäuern im Schlachtbetrieb gebrüht oder gereinigt wurden.
Mägen von Wiederkäuern und Füße von Huftieren zählen nach der Begriffsbestimmung in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu den Nebenprodukten der…
In der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sind die von Lebensmittelunternehmern einzuhaltenden spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs…
Anhang III Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält Vorschriften für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von Fleisch von als Haustieren…
Gemäß Anhang III Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 dürfen Lebensmittelunternehmer mit Genehmigung der zuständigen Behörde in Wildfarmen gehaltene…
Zeile 8 der Tabelle 2 in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erhält folgende Fassung: „8 Unbehandelte Wolle und unbehandelte…
Die Ausrüstung für das Enthäuten bzw. das Brühen und Enthaaren ist kostspielig. Insbesondere kleine und mittlere Schlachtbetriebe sind daher nicht in der Lage,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.