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Zur Berücksichtigung neuester wissenschaftlicher Entwicklungen im Umweltbereich sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um zu bestimmen, nach welchen Kriterien festgestellt werden kann, dass invasive gebietsfremde Arten zur Bildung lebensfähiger Populationen und zur weiteren Ausbreitung fähig sind, und um die gemeinsamen Elemente für die Ausarbeitung von Risikobewertungen festzulegen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihre Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
Um rechtzeitig auf einschlägige technische und wissenschaftliche Fortschritte in dem von der vorliegenden Richtlinie erfassten Bereich reagieren zu können,…
Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um die…
Damit diese Verordnung um weitere technische Einzelheiten ergänzt werden kann, sollte der Kommission hinsichtlich Anforderungen an Umweltverträglichkeit,…
Zur Berücksichtigung technischer Entwicklungen sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der…
Zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290…
Was die Ergänzung oder Änderung der Bestimmungen dieser Verordnung im Hinblick auf die Festlegung spezifischer Maßnahmen im Rahmen der nationalen Programme…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.