Erwägungsgrund 4 32014R1143
Als Vertragspartei des mit dem Beschluss 93/626/EWG des Rates genehmigten Übereinkommens über die biologische Vielfalt muss die Union gemäß Artikel 8 Buchstabe h jenes Übereinkommens, soweit möglich und sofern angebracht, „die Einbringung nichtheimischer Arten, welche Ökosysteme, Lebensräume oder Arten gefährden, verhindern, diese Arten kontrollieren oder beseitigen“.