Erwägungsgrund 1 32014R1145
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2488/2000 des Rates sind alle Gelder und andere Finanzressourcen außerhalb des Staatsgebiets der Bundesrepublik Jugoslawien, die Herrn Milošević und natürlichen Personen seines Umfelds gehören, einzufrieren und solche Gelder und Finanzresourcen, die den in Anhang I dieser Verordnung genannten Personen direkt oder indirekt zugute kommen, sind nicht bereit zu stellen.