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Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2488/2000 des Rates sind alle Gelder und andere Finanzressourcen außerhalb des Staatsgebiets der Bundesrepublik Jugoslawien, die Herrn Milošević und natürlichen Personen seines Umfelds gehören, einzufrieren und solche Gelder und Finanzresourcen, die den in Anhang I dieser Verordnung genannten Personen direkt oder indirekt zugute kommen, sind nicht bereit zu stellen.
Nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sind sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Eigentum von Präsident Lukaschenko stehen, in seinem Besitz…
Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates sieht vor, dass die Vermögenswerte von Präsident Lukaschenko und verschiedenen belarussischen Amtsträgern sowie von…
Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus sieht vor, dass Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen…
Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sieht vor, dass die Vermögenswerte von Präsident Lukaschenko und verschiedenen belarussischen Amtsträgern sowie von für schwere…
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 enthält die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und…
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 enthält die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.