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In einigen Sprachfassungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 besteht eine terminologische Inkohärenz zwischen Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummern 1.2 und 1.3 und dem Rest der genannten Verordnung. Im Sinne der Kohärenz sollte in den betreffenden Sprachfassungen durchgängig derselbe Begriff verwendet werden.
Aus Gründen der Rechtssicherheit und um die Kohärenz mit den in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 verwendeten Begriffen zu gewährleisten, ist es in einigen…
Aus Gründen der Klarheit und der Kohärenz sind diese Kriterien in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festzulegen.
In Anhang VII Kapitel B Nummer 2.2.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird Bezug genommen auf die in Anhang X genannten Methoden und Protokolle. Der Wortlaut…
Im Interesse der Klarheit der Gemeinschaftsvorschriften sollte Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 durch den Wortlaut im Anhang zur vorliegenden…
Im Interesse der Klarheit sollte Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 ersetzt werden.
Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.