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Die Fangmöglichkeiten, die in dem Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau(im Folgenden „Protokoll“) festgelegt sind, werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:
Garnelenfänger/Froster: Spanien 2 500 BRT Griechenland 140 BRT Portugal 1 060 BRT
Frostertrawler, Fischfänger und Tintenfischfänger: Spanien 2 900 BRT Italien 375 BRT Griechenland 225 BRT
Thunfisch-Wadenfänger/Froster und Langleinenfischer: Spanien 14 Schiffe Frankreich 12 Schiffe Portugal 2 Schiffe
Angel-Thunfischfänger: Spanien 9 Schiffe Frankreich 3 Schiffe
Die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 gilt unbeschadet des Abkommens.
Schöpfen die Anträge der in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten auf Erteilung einer Fanggenehmigung die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so berücksichtigt die Kommission Anträge anderer Mitgliedstaaten auf Genehmigung von Fischereitätigkeiten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008.
Die Frist, innerhalb derer die Mitgliedstaaten zu bestätigen haben, dass sie die ihnen im Rahmen des Abkommens eingeräumten Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 nicht in Anspruch nehmen werden, wird auf zehn Werktage ab dem Datum, an dem die Kommission sie über diese Information unterrichtet, festgesetzt.
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