Erwägungsgrund 6 32014R1221
Die Fangmöglichkeiten für Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne erstellt wurden, sollten gemäß den Bestimmungen dieser Pläne festgesetzt werden. Dementsprechend sollten die Fangbeschränkungen gemäß den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007des Rates (im Folgenden „Ostsee Dorschplan“) festgelegt werden.