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Die Verordnung (EU) Nr. 43/2014 gestattet derzeit in Bezug auf bestimmte Bestände, dass ein Mitgliedstaat ungenutzte Mengen von 2015 bis zu 10 % der ihm 2014 verfügbaren Quote nutzt. Am 6. August 2014 verhängte die Russische Föderation ein Embargo auf den Import bestimmter landwirtschaftlicher und Fischereierzeugnisse aus der Union. Infolgedessen sind einige Exporte, die die Hersteller im Herbst 2014 nach Russland tätigen wollten, nicht mehr möglich und in einigen Fällen können alternative Märkte kurzfristig nicht gefunden werden. Angesichts dieser außergewöhnlichen Umstände und der Dringlichkeit der Angelegenheit ist es erforderlich, dass bestimmte Anpassungen für die Fangsaison 2014 zugelassen werden. Im Hinblick auf ein positives wissenschaftliches Gutachten sowie einen positiven Ansatz der betreffenden Küstenstaaten sollte ausnahmsweise und lediglich in Bezug auf die Bestände, die am stärksten oder direkt vom russischen Embargo betroffen sind, eine Aufstockung des Prozentsatzes der 2014 ungenutzten Mengen, die auf 2015 übertragen werden können, gestattet werden. Diese außergewöhnliche Maßnahme ist auf die Fangsaison 2014 begrenzt. Es wird erwartet, dass dies die Möglichkeit bietet, neue Märkte zu finden oder Fangmengen anzupassen, falls das Embargo 2015 weiterhin Anwendung finden sollte. Aus denselben Gründen sollte eine entsprechende Möglichkeit der Übertragung ungenutzter Fangmöglichkeiten in die Verordnung (EU) Nr. 1180/2013 des Rates eingeführt werden. Die Verordnung (EU) Nr. 43/2014 und Verordnung (EU) Nr. 1180/2013 sollten daher entsprechend geändert werden.
In Anbetracht des von der Russischen Föderation verhängten Verbots der Einfuhr bestimmter Agrar- und Fischereierzeugnisse aus der Union wurde 2015 eine…
Mengen bis 25 % der Ausgangsquote eines Mitgliedstaats der in Absatz 1 genannten Bestände, die 2015 nicht genutzt wurden, werden für die Zwecke der Berechnung…
Mengen bis 25 % der Quote eines Mitgliedstaats der in Absatz 1 genannten Bestände, die 2014 nicht genutzt wurden, werden für die Zwecke der Berechnung der Quote…
Mengen bis 25 % der Ausgangsquote eines Mitgliedstaats der in Absatz 1 genannten Bestände, die 2015 nicht genutzt wurden, werden für die Zwecke der Berechnung…
Es wird folgender Artikel eingefügt: Flexibilität bei der Festsetzung von Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände (1) Dieser Artikel gilt für die folgenden…
Mit der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates wurden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.