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Die Befugnisse der EIOPA und der jeweils zuständigen Behörden sollten ergänzt werden durch einen expliziten Mechanismus zum Verbot oder zur Beschränkung von Vermarktung, Vertrieb und Verkauf von Versicherungsanlageprodukten, bei denen ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes, des ordnungsgemäßen Funktionierens und der Integrität der Finanzmärkte oder der Stabilität von Teilen des Finanzsystems oder des Finanzsystems als Ganzes bestehen; gleichzeitig sollte die EIOPA mit angemessenen Koordinierungs- und Notfallbefugnissen ausgestattet werden. Diese Befugnisse sollten auch den der ESMA und der EBA im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates eingeräumten Befugnissen Rechnung tragen, um sicherzustellen, dass solche Interventionsmechanismen bei allen Anlageprodukten ungeachtet ihrer Rechtsform angewandt werden können. Die Ausübung solcher Befugnisse durch die zuständigen Behörden sowie — in Ausnahmefällen — durch die EIOPA sollte an das Erfordernis der Erfüllung spezifischer Voraussetzungen geknüpft sein. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, sollte die zuständige Behörde oder — in Ausnahmefällen — die EIOPA in der Lage sein, ein Verbot oder eine Beschränkung vorsorglich auszusprechen, bevor ein Versicherungsanlageprodukt vermarktet, vertrieben oder an Anleger verkauft wird. Diese Befugnisse sind nicht mit einer Verpflichtung verbunden, eine Produktzulassung durch die zuständige Behörde oder die EIOPA einzuführen oder anzuwenden, und befreien den Hersteller eines Versicherungsanlageprodukts nicht von seiner Verantwortung, alle einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen. Darüber hinaus sollten diese Befugnisse ausschließlich im öffentlichen Interesse ausgeübt werden und keine zivilrechtliche Haftung seitens der zuständigen Behörden nach sich ziehen.
Die EIOPA fasst einen Beschluss gemäß Absatz 1 nur, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind: Wenn die Voraussetzungen nach Unterabsatz 1 erfüllt sind,…
Eine zuständige Behörde kann die in Absatz 1 genannte Maßnahme ergreifen, wenn sie sich ordnungsgemäß vergewissert hat, dass Wenn die Voraussetzungen nach…
Die vorgeschlagene Maßnahme begegnet erheblichen Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder einer Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die…
Gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 überwacht die EIOPA den Markt für Versicherungsanlageprodukte, die in der Union vermarktet,…
Die Befugnisse der zuständigen Behörden sollten ergänzt werden durch einen expliziten Mechanismus zum Verbot oder zur Beschränkung von Marketing, Vertrieb und…
Anlagen, die Versicherungsverträge enthalten, werden oft als Alternative zu Finanzinstrumenten, die unter diese Richtlinie fallen, oder als Ersatz dafür Kunden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.