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Damit der Kleinanleger in der Lage ist, eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen, sollte von Personen, die über PRIIP beraten oder sie verkaufen, verlangt werden, das Basisinformationsblatt rechtzeitig vor Abschluss jeder Transaktion bereitzustellen. Diese Anforderung sollte unabhängig davon gelten, ob oder wie die Transaktion erfolgt. Erfolgt jedoch die Transaktion mittels Fernkommunikation, so kann das Basisinformationsblatt unmittelbar nach Abschluss der Transaktion bereitgestellt werden, sofern es nicht vor dem Abschluss bereitgestellt werden kann und sofern der Kleinanleger dem zustimmt. Als Personen, die über PRIIP beraten oder sie verkaufen, gelten sowohl Vermittler als auch die PRIIP-Hersteller selbst, wenn die PRIIP-Hersteller über das PRIIP direkt beraten oder es direkt an Kleinanleger verkaufen. Diese Verordnung gilt unbeschadet der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates .
Abweichend von Absatz 1 und vorbehaltlich des Artikels 3 Absatz 1 und Absatz 3 Buchstabe a sowie des Artikels 6 der Richtlinie 2002/65/EG kann eine Person, die…
Die Person, die über ein PRIIP berät oder es verkauft, stellt dem Kleinanleger das Basisinformationsblatt über eines der folgenden Medien zur Verfügung:
Bevor Kleinanlegern ein PRIIP angeboten wird, fasst der PRIIP-Hersteller ein Basisinformationsblatt für dieses Produkt im Einklang mit den Anforderungen dieser…
Um der Person, die über das PRIIP berät oder es verkauft, eine gewisse Wahlmöglichkeit hinsichtlich des Mediums einzuräumen, über das das Basisinformationsblatt…
PRIIP-Hersteller — beispielsweise Fondsmanager, Versicherungsunternehmen, Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen — sollten das Basisinformationsblatt für von…
Um dem Bedarf von Kleinanlegern gerecht zu werden, muss sichergestellt werden, dass die Informationen über PRIIP richtig, redlich und klar sind und diese…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.