Erwägungsgrund 13 32015R2365
Informationen über die Risiken, die den Märkten für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte innewohnen, sollten zentral gespeichert und unter anderem für die ESMA, die mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde, EBA), die mit der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, EIOPA), die jeweils zuständigen Behörden, den ESRB und die jeweiligen Zentralbanken des ESZB, einschließlich der Europäischen Zentralbank („EZB“) bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben innerhalb eines einheitlichen Aufsichtsmechanismus gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, auf einfache Weise und unmittelbar zugänglich sein, um die Risiken von Schattenbanktätigkeiten geregelter und nicht geregelter Unternehmen für die Finanzstabilität erkennen und beobachten zu können. Bei der Ausarbeitung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen technischen Regulierungsstandards bzw. entsprechenden Änderungsvorschlägen sollte die ESMA die gemäß Artikel 81 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 angenommenen bestehenden technischen Standards, mit Regelungen für Transaktionsregister für Derivatekontrakte und deren künftige Entwicklung berücksichtigen. Die ESMA sollte ferner bestrebt sein, sicherzustellen, dass die betroffenen zuständigen Behörden, der ESRB und die jeweiligen Zentralbanken des ESZB einschließlich der EZB direkt und unverzüglich auf die Informationen zugreifen können, die sie benötigen, um ihre Aufgaben, einschließlich der Aufgaben, die Geld- und Währungspolitik festzulegen und auszuführen und die Finanzmarktinfrastrukturen zu überwachen, wahrnehmen zu können. Damit dies gewährleistet ist, sollte die ESMA die Bedingungen für den Zugriff auf diese Informationen in Entwürfen für technische Regulierungsstandards festlegen.