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Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird wie folgt geändert:
Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die zuständigen Behörden können jedoch eine Genehmigung erteilen, wenn durch die Ausfuhr eine Verpflichtung aus einem Vertrag, der vor dem 1. August 2014 geschlossen wurde, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung eines solchen Vertrags erforderlich sind, erfüllt wird.“ .
Artikel 2a Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten unbeschadet der Erfüllung von Verträgen, die vor dem 12. September 2014 geschlossen wurden, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind, und der Bereitstellung der für die Wartung und Sicherheit vorhandener Kapazitäten innerhalb der EU erforderlichen Hilfe.“ .
Artikel 3 Absätze 1 bis 5 erhalten folgende Fassung: .
Artikel 3a Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar für die folgenden Kategorien von Explorations- und Förderprojekten in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, erforderlichen zugehörigen Dienstleistungen zu erbringen: Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck,zugehörige Dienstleistungen': (2) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aus einem Vertrag oder einer Rahmenvereinbarung, der bzw. die vor dem 12. September 2014 geschlossen wurde, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung eines solchen Vertrags erforderlich sind. (3) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die betreffenden Dienstleistungen zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich sind, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird. Der Dienstleister unterrichtet die zuständige Behörde innerhalb von fünf Arbeitstagen von jedweder Tätigkeit nach diesem Absatz und legt die einschlägigen Gründe für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr ausführlich dar.“ .
Erdölexploration und –förderung unter Wasser in Tiefen von mehr als 150 Metern;
Erdölexploration und –förderung im Offshore-Gebiet nördlich des Polarkreises; oder
Projekte, die das Potential haben, Erdöl aus Ressourcen in Ton- und Schiefergesteinformationen durch Hydrofracking zu gewinnen; das gilt nicht für Exploration und Förderung durch Ton- und Schiefergesteinformationen hindurch, um andere als Ton-und Schiefergesteinlagerstätten aufzufinden, oder Erdöl aus anderen als Ton- oder Schiefergesteinlagerstätten zu gewinnen.
Bohrungen,
Bohrlochprüfungen,
Bohrlochmessungen und Komplettierungsdienste,
Lieferung spezialisierter schwimmender Plattformen.
Artikel 4 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: .
Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung: .
In Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt: .
Anhang II wird wie folgt geändert:
Die Eingaben für die KN-Codes 8413 50 , 8413 60 , ex 8431 39 00 , ex 8431 43 00 und ex 8431 49 erhalten folgende Fassung: „ex 8413 50 Oszillierende Verdrängerpumpen für Flüssigkeiten, mit Motorantrieb und mit einer maximalen Förderleistung von mehr als 18 m3/h und einem Höchstreglerdruck von mehr als 40 bar, besonders konstruiert zum Einpumpen von Bohrschlämmen und/oder Zement in Erdölbohrlöcher. ex 8413 60 Rotierende Verdrängerpumpen für Flüssigkeiten, mit Motorantrieb und mit einer maximalen Förderleistung von mehr als 18 m3/h und einem Höchstreglerdruck von mehr als 40 bar, besonders konstruiert zum Einpumpen von Bohrschlämmen und/oder Zement in Erdölbohrlöcher. ex 8431 39 00 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für auf Ölfeldern eingesetzte Maschinen, Apparate und Geräte der Position 8428 bestimmt ex 8431 43 00 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für auf Ölfeldern eingesetzte Maschinen, Apparate und Geräte der Unterposition 8430 41 oder 8430 49 bestimmt ex 8431 49 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für auf Ölfeldern eingesetzte Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 8426 , 8429 und 8430 bestimmt“ .
Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.