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Die Verordnung (EG) Nr. 338/97 wird wie folgt geändert:
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
In Absatz 6 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
Absatz 7 erhält folgende Fassung:
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Absatz 7 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) Wird eine Vollzugsbehörde über Maßnahmen gemäß Buchstabe a unterrichtet, so teilt sie dies zusammen mit ihren Bemerkungen der Kommission mit, die gegebenenfalls Einschränkungen der Ausfuhr der betreffenden Arten nach dem Regelungsverfahren des Artikels 18 Absatz 2 empfiehlt.“
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
Nummer 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) Die Kriterien zur Feststellung, ob ein Exemplar in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt worden ist, und ob dies zu kommerziellen Zwecken erfolgte, sowie die unter Buchstabe b erwähnten besonderen Bedingungen werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“
Nummer 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) Ist vor der Ausfuhr oder Wiederausfuhr kein Dokument nach Buchstabe b ausgestellt worden, so muss das Exemplar beschlagnahmt werden und kann gegebenenfalls eingezogen werden, es sei denn, das Dokument wird entsprechend den Bedingungen, welche die Kommission festgelegt hat, nachträglich vorgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“
Die Nummern 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
Artikel 8 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 9 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
Artikel 11 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Artikel 12 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 15 wird wie folgt geändert:
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
In Buchstabe a erhält der letzte Satz folgende Fassung: „Die zu übermittelnden Informationen und deren Form werden von der Kommission nach dem Regelungsverfahren des Artikels 18 Absatz 2 festgelegt.“
In Buchstabe c erhält der letzte Satz folgende Fassung: „Die zu übermittelnden Informationen und deren Form werden von der Kommission nach dem Regelungsverfahren des Artikels 18 Absatz 2 festgelegt.“
Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Artikel 18 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Der folgende Absatz wird angefügt:
Artikel 19 erhält folgende Fassung:
In Artikel 21 Absatz 3 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.