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Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird wie folgt geändert:
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 Buchstabe f wird gestrichen.
Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Mit der Ausnahme von Buchstabe g erklärt der Ausführer in der Zollanmeldung, dass die Güter im Rahmen der einschlägigen Ausnahmeregelung dieses Absatzes ausgeführt werden, und unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, innerhalb von 30 Tagen nach der ersten Ausfuhr über die erstmalige Anwendung der betreffenden Ausnahmeregelung.“
In Absatz 4 wird der folgende Buchstabe angefügt:
für die Gewährleistung von Cybersicherheit und Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Russland mit Ausnahme der Regierung Russlands und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser Regierung kontrolliert werden bestimmt sind.“
Artikel 2a wird wie folgt geändert:
Absatz 3 Buchstabe f wird gestrichen.
Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Mit der Ausnahme von Buchstabe g erklärt der Ausführer in der Zollanmeldung, dass die Güter im Rahmen der einschlägigen Ausnahmeregelung dieses Absatzes ausgeführt werden, und unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, innerhalb von 30 Tagen nach der ersten Ausfuhr über die erstmalige Anwendung der betreffenden Ausnahmeregelung.“
In Absatz 4 wird der folgende Buchstabe angefügt:
für die Gewährleistung von Cybersicherheit und Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Russland mit Ausnahme der Regierung Russlands und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser Regierung kontrolliert werden, bestimmt sind.“
In Artikel 3b wird folgender Absatz angefügt:
In Artikel 3c wird folgender Absatz angefügt:
Artikel 3ea wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
In Absatz 5 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden einem Schiff den Zugang zu einem Hafen oder einer Schleuse unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass der Zugang erforderlich ist für“
Der folgende Absatz wird angefügt:
Absatz 6 erhält folgende Fassung:
In Artikel 3f wird folgender Absatz angefügt:
In Artikel 3h wird folgender Absatz angefügt:
Artikel 3k wird wie folgt geändert:
Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Die folgenden Absätze werden angefügt:
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 3o
Artikel 5aa wird wie folgt geändert:
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Buchstabe a erhält folgende Fassung:
Transaktionen, die unbedingt erforderlich sind für den unmittelbaren oder mittelbaren Kauf, die unmittelbare oder mittelbare Einfuhr oder den unmittelbaren oder mittelbaren Transport von Erdgas, Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch Russland in die Union, ein dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörendes Land, die Schweiz oder den Westbalkan,“
Buchstabe d erhält folgende Fassung:
Transaktionen, einschließlich Verkäufe, die für die Abwicklung eines Gemeinschaftsunternehmens oder einer ähnlichen Rechtsgestaltung, das bzw. die vor dem 16. März 2022 eingegangen wurde, an dem bzw. der eine in Absatz 1 genannte juristische Person, Organisation oder Einrichtung beteiligt ist, bis zum 31. Dezember 2022 unbedingt erforderlich sind.“
Die folgenden Buchstaben werden angefügt:
soweit nicht nach Artikel 3m oder 3n verboten – Transaktionen, die unbedingt erforderlich sind für den unmittelbaren oder mittelbaren Kauf, die unmittelbare oder mittelbare Einfuhr oder den unmittelbaren oder mittelbaren Transport von Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus oder durch Russland,
Transaktionen, die erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen, medizinischen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, deren Kauf, Einfuhr und Transport nach dieser Verordnung gestattet sind,
Transaktionen, die zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind, und wenn diese Transaktionen mit den Zielen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 im Einklang stehen.“
Artikel 5b wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 4 wird gestrichen.
In Artikel 5c Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
für den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel mit Gütern und Dienstleistungen zwischen der Union und Russland erforderlich ist.“
Artikel 5e Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 5j Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 5k Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 5m Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 5n wird wie folgt geändert:
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Der folgende Absatz wird angefügt:
In Artikel 12a werden die folgenden Absätze angefügt:
Anhang IV wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang VII wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang IX wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang X wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang XXII wird gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang XXIII wird gemäß Anhang VI der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang XXIV wird gemäß Anhang VII der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang XXVI wird gemäß Anhang VIII der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang XXVII wird gemäß Anhang IX der vorliegenden Verordnung geändert.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.