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Um unnötige zusätzliche Kosten und Verwaltungslasten zu vermeiden und nicht in bestehende Verträge einzugreifen, sollte die Entscheidung 2008/164/EG auch nach ihrer Aufhebung weiterhin für die Teilsysteme und Projekte gelten, die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2008/57/EG genannt sind.
Zur Vermeidung zusätzlicher Kosten und Verwaltungslasten sollte die Entscheidung 2008/163/EG auch nach ihrer Aufhebung weiterhin für die in Artikel 9 Absatz 1…
Um unnötige zusätzliche Kosten und Verwaltungslasten zu vermeiden, sollten die Entscheidung 2008/284/EG und der Beschluss 2011/274/EU auch nach ihrer Aufhebung…
Zur Vermeidung unnötiger zusätzlicher Kosten und Verwaltungslasten sollten die Entscheidung 2008/217/EG und der Beschluss 2011/275/EU auch nach ihrer Aufhebung…
Zur Vermeidung unnötiger zusätzlicher Kosten und Verwaltungslasten sollten die Entscheidung 2008/232/EG und der Beschluss 2011/291/EU auch nach ihrer Aufhebung…
Im Interesse der ordnungsgemäßen Abwicklung des Handelszeitraums von 2008 bis 2012 und unbeschadet der Möglichkeit, dass die Kommission die für das…
Die Entscheidung 2006/861/EG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben. Sie gilt jedoch weiterhin für die Fortführung von Vorhaben, die gemäß dieser…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.