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Die TSI gilt für jedes neue, umgerüstete oder erneuerte Teilsystem „Energie“ des Eisenbahnsystems der Europäischen Union gemäß Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates .
Unbeschadet der Artikel 7 und 8 und Abschnitt 7.2 des Anhangs gilt die TSI für alle neuen Eisenbahnlinien in der Europäischen Union, die ab dem 1. Januar 2015 in Betrieb genommen werden.
Diese TSI gilt nicht für die bestehende Infrastruktur des Eisenbahnsystems der Europäischen Union, die zum 1. Januar 2015 bereits auf allen Strecken oder auf Teilen des Schienennetzes eines Mitgliedstaats in Betrieb genommen wurde, sofern sie nicht Erneuerungs- oder Umrüstungsmaßnahmen nach Artikel 18 der Richtlinie (EU) 2016/797 und Abschnitt 7.3 des Anhangs unterliegt.
Die TSI gilt für das in Anhang I der Richtlinie (EU) 2016/797 beschriebene Netz des Eisenbahnsystems der Union mit Ausnahme der in Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Fälle.
Die TSI gilt für Netze mit folgenden Regelspurweiten: 1 435 mm, 1 520 mm, 1 524 mm, 1 600 mm und 1 668 mm.
Die Meterspur fällt nicht unter diese TSI.
Die TSI gilt für das in Anhang I der Richtlinie (EU) 2016/797 beschriebene Netz des Eisenbahnsystems der Union mit Ausnahme der in Artikel 1 Absätze 3 und 4 der…
Die TSI gilt für das in Anhang I der Richtlinie (EU) 2016/797 beschriebene Netz des Eisenbahnsystems der Union mit Ausnahme der in Artikel 1 Absätze 3 und 4 der…
Die TSI gilt für das in Anhang II Nummer 2.7 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates beschriebene Teilsystem „Fahrzeuge“ und…
Die TSI gilt für die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Teilsysteme „Zugsteuerung/Zugsicherung und…
Die TSI gilt für die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission und der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission fallenden…
Die TSI betrifft das Teilsystem „Fahrzeuge — Güterwagen“ gemäß Anhang II Nummer 2.7 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates .
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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