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Der Beschluss 2011/229/EU wird mit Wirkung vom 1. Januar 2015 aufgehoben.
Im Anhang der Entscheidung 2008/232/EG werden die Abschnitte 4.2.6.5, 4.2.7.6 und 7.3.2.15 mit Wirkung vom 1. Januar 2015 aufgehoben.
Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Bestimmungen gelten allerdings weiterhin für Vorhaben, die gemäß der TSI im Anhang jenes Beschlusses bzw. jener Entscheidung genehmigt wurden; sie gelten außerdem — falls der Antragsteller nicht die vorliegende Verordnung anzuwenden wünscht — für Vorhaben, die sich auf neue Fahrzeuge oder die Erneuerung bzw. die Umrüstung vorhandener Fahrzeuge beziehen und die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Verordnung in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrags sind, sowie für die in Artikel 8 genannten Fälle.
Die Richtlinien 91/440/EWG, 95/18/EG und 2001/14/EG in der Fassung der in Anhang IX Teil A aufgeführten Richtlinien werden unbeschadet der Verpflichtungen der…
Die Entscheidung 2008/232/EG und der Beschluss 2011/291/EU werden mit Wirkung vom 1. Januar 2015 aufgehoben. Sie gelten jedoch weiterhin für:
Die Entscheidung 2008/284/EG und der Beschluss 2011/274/EU werden mit Wirkung vom 1. Januar 2015 aufgehoben. Sie gelten jedoch weiterhin für
Die Entscheidung 2008/217/EG und der Beschluss 2011/275/EU werden mit Wirkung vom 1. Januar 2015 aufgehoben. Sie gelten jedoch weiterhin für
Die Entscheidung 2008/164/EG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2015 aufgehoben. Sie gilt jedoch weiterhin für
Die Entscheidung 2006/861/EG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben. Sie gilt jedoch weiterhin für die Fortführung von Vorhaben, die gemäß dieser…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.