Erwägungsgrund 22 32008L0090
Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, Kleinerzeuger, bei denen Erzeugung und Verkauf von Vermehrungsmaterial und von Pflanzen von Obstarten in vollem Umfang für den nicht berufsmäßig in der Pflanzenproduktion tätigen Endverbraucher auf dem örtlichen Markt bestimmt sind („örtlicher Warenverkehr“), von den Kennzeichnungsvorschriften sowie von den Kontrollen und amtlichen Prüfungen zu befreien.