Erwägungsgrund 11 32017D0684
Die Kommission sollte genügend Zeit für eine solche Prüfung haben, um größtmögliche Rechtssicherheit zu schaffen; gleichzeitig sollten unnötige Verzögerungen vermieden werden. Die Kommission sollte gegebenenfalls eine Verkürzung der für ihre Prüfung vorgesehenen Fristen in Betracht ziehen, insbesondere wenn ein Mitgliedstaat dies beantragt oder wenn ein Mitgliedstaat die Kommission in der Verhandlungsphase hinreichend detailliert informiert hat, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Umfang der Entwurf des zwischenstaatlichen Abkommens oder der Änderung auf Musterklauseln beruht. Um in vollem Umfang Nutzen aus der Unterstützung der Kommission zu ziehen, sollten die Mitgliedstaaten davon absehen, vor der Unterrichtung des jeweiligen Mitgliedstaats durch die Kommission über das Ergebnis ihrer Prüfung ein zwischenstaatliches Abkommen über Gas oder Öl oder ein zwischenstaatliches Abkommen in Bezug auf Elektrizität abzuschließen, wenn sich der Mitgliedstaat dafür entschieden hat, die Vorabprüfung der Kommission zu beantragen. Die Mitgliedstaaten sollten alle notwendigen Schritte unternehmen, um eine geeignete Lösung zur Beseitigung der festgestellten Unvereinbarkeiten zu erreichen.