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In den Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG ist festgelegt, dass Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe nur dann auf die festgesetzten Ziele angerechnet werden und Wirtschaftsteilnehmer nur dann eine staatliche Förderung erhalten dürfen, wenn sie die in diesen Richtlinien festgelegten Nachhaltigkeitskriterien erfüllen. Im Rahmen dieses Systems können Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe nur dann auf die Ziele angerechnet werden oder eine staatliche Förderung erhalten, wenn sie nicht aus Rohstoffen hergestellt werden, die auf Flächen gewonnen werden, die im Januar 2008 oder danach Grünland mit großer biologischer Vielfalt waren, es sei denn, es wird im Fall von künstlich geschaffenem Grünland mit großer biologischer Vielfalt nachgewiesen, dass die Ernte des Rohstoffs zur Erhaltung des Grünlandstatus erforderlich ist.
kein Grünland bleiben würde und das artenreich und nicht degradiert ist (künstlich geschaffenes Grünland) und für das die zuständige Fachbehörde eine große…
Biokraftstoffe, die für die in Absatz 1 genannten Zwecke berücksichtigt werden, dürfen nicht aus Rohstoffen hergestellt werden, die auf Flächen mit hohem Wert…
Die Richtlinie 2009/28/EG legt Nachhaltigkeitskriterien fest, die Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe für die Anrechnung auf die Ziele jener Richtlinie…
Beihilfen sollten nur für nachhaltige Formen erneuerbarer Energien gewährt werden. Beihilfen für Biokraftstoffe sollten nur dann unter diese Verordnung fallen,…
Zur Vorbereitung des Übergangs zu fortschrittlichen Biokraftstoffen und zur Minimierung der Gesamtfolgen indirekter Landnutzungsänderungen sollte die Menge der…
Die Mitgliedstaaten sollten diesen Grenzwert für die Menge der Biokraftstoffe anwenden können, die aus Getreide und sonstigen Kulturpflanzen mit hohem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.