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Gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG und Artikel 7b Absatz 3 Buchstabe c Unterabsatz 2 der Richtlinie 98/70/EG legt die Kommission Kriterien und geografische Verbreitungsgebiete fest, um zu bestimmen, welches Grünland als Grünland mit großer biologischer Vielfalt gemäß Artikel 7b Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 98/70/EG und Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2009/28/EG gilt.
kein Grünland bleiben würde und das artenreich und nicht degradiert ist (künstlich geschaffenes Grünland) und für das die zuständige Fachbehörde eine große…
kein Grünland bleiben würde und das artenreich und nicht degradiert ist (künstlich geschaffenes Grünland) und für das die zuständige Fachbehörde eine große…
Unbeschadet des Artikels 3 gelten Grünlandbestände in den folgenden geografischen Verbreitungsgebieten in der Europäischen Union stets als Grünland mit großer…
Grünland mit großer biologischer Vielfalt variiert je nach Klimazone und kann u. a. Heiden, Weiden, Wiesen, Savannen, Steppen, Buschland, Tundra und Prärien…
In den Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG wird zwischen natürlichem und künstlich geschaffenem Grünland mit großer biologischer Vielfalt unterschieden, und…
Umfassende Informationen über geografische Verbreitungsgebiete von Grünland mit großer biologischer Vielfalt liegen auf internationaler Ebene nicht vor. Daher…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.