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In den Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG wird zwischen natürlichem und künstlich geschaffenem Grünland mit großer biologischer Vielfalt unterschieden, und beide Begriffe werden definiert. Daher ist es angezeigt, operative Kriterien in diese Begriffsbestimmungen aufzunehmen. Für die Zwecke dieser Verordnung ist es sinnvoll, degradiertes Grünland als hinsichtlich der biologischen Vielfalt verarmt zu betrachten.
kein Grünland bleiben würde und das artenreich und nicht degradiert ist (künstlich geschaffenes Grünland) und für das die zuständige Fachbehörde eine große…
kein Grünland bleiben würde und das artenreich und nicht degradiert ist (künstlich geschaffenes Grünland) und für das die zuständige Fachbehörde eine große…
Gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG und Artikel 7b Absatz 3 Buchstabe c Unterabsatz 2 der Richtlinie 98/70/EG legt die…
Grünland mit großer biologischer Vielfalt variiert je nach Klimazone und kann u. a. Heiden, Weiden, Wiesen, Savannen, Steppen, Buschland, Tundra und Prärien…
Biokraftstoffe, die für die in Absatz 1 genannten Zwecke berücksichtigt werden, dürfen nicht aus Rohstoffen hergestellt werden, die auf Flächen mit hohem Wert…
In den Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG ist festgelegt, dass Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe nur dann auf die festgesetzten Ziele angerechnet…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.