Erwägungsgrund 2 32014R1311
Die Interoperabilität von Geodatendiensten ist durch deren Fähigkeit gekennzeichnet, untereinander Daten zu kommunizieren, auszuführen oder zu übertragen. Geodatendienstleistungen können nur dann abgerufen werden, wenn die Möglichkeit des Zugangs zu den einschlägigen Daten gegeben ist. Über die in der Richtlinie 2007/2/EG vorgeschriebenen Suchdienste, deren Durchführungsvorschriften in der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 enthalten sind, stellen die Mitgliedstaaten die in der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 der Kommission vorgeschriebenen Metadatenelemente zur Verfügung. Mit den Durchführungsvorschriften für Geodatendienste in der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission werden neue Metadatenelemente für Geodatendienste eingeführt, sodass die Definition des Begriffs „Metadatenelement“ in der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 der Kommission aktualisiert werden muss, damit die Suchdienste der Mitgliedstaaten die neuen Metadatenelemente suchen und zur Verfügung stellen können.