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Definitionen für die Begriffe „Extrakt“, „Fertige Produkte, verpackt und für den Einzelhandel bereit“, „Pulver“ und „Holzschnitzel“ sollten in die „Erläuterungen zur Auslegung der Anhänge A, B, C und D“ aufgenommen werden, da diese Definitionen auf der 16. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens im März 2013 vereinbart wurden.
Stoffe und Erzeugnisse gemäß der Definition in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 88/388/EWG des…
„Holzprodukte“ die in den Anhängen II und III aufgeführten Produkte, auf die das FLEGT-Genehmigungssystem Anwendung findet und die bei ihrer Einfuhr in die…
die Begriffsbestimmungen für „Lebensmittelzusatzstoff“ und „Verarbeitungshilfsstoff“ und „Trägerstoff“ in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b und Anhang I…
„Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse“ Derivatkontrakte in Bezug auf die Erzeugnisse, die in Artikel 1 und Anhang I Teile I bis XX und XXIV/1 der…
„landwirtschaftliche Erzeugnisse“: die in Anhang I des AEUV aufgeführten Erzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur, die in Anhang I der…
„Holz und Holzerzeugnisse“ das im Anhang genannte Holz und die im Anhang genannten Holzerzeugnisse mit Ausnahme von Holzerzeugnissen oder Bestandteilen dieser…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.