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Die Verordnung (EU) Nr. 582/2011 wird wie folgt geändert:
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
Nummer 9 erhält folgende Fassung: „(9) ‚qualifiziertes verschlechtertes Bauteil oder System‘ (QDC — Qualified Deteriorated Component) ein Bauteil oder System, das, etwa durch künstliches Altern, absichtlich verschlechtert oder kontrolliert verändert wurde und das von der Genehmigungsbehörde nach den Bestimmungen von Anhang 9B der UNECE-Regelung Nr. 49 genehmigt wurde, um beim Nachweis der OBD-Leistung des Motorsystems eingesetzt zu werden;“;
die Nummern 19 und 20 erhalten folgende Fassung: „(19) ‚Wobbe-Index (unterer Index Wl oder oberer Index Wu)‘ den Quotienten aus dem Heizwert eines Gases pro Volumeneinheit und der Quadratwurzel der relativen Dichte des Gases unter denselben Bezugsbedingungen: Dieser kann auch wie folgt ausgedrückt werden:
‚λ-Verschiebungsfaktor (Sλ)‘ einen Ausdruck, wie in Anhang 4 Anlage 5 Abschnitt A.5.5.1 der UNECE-Regelung Nr. 49 angegeben, der die erforderliche Flexibilität eines Motorsteuersystems gegenüber einer Änderung des Luftüberschussfaktors λ beschreibt, wenn der Motor mit einem Gas betrieben wird, das nicht aus reinem Methan besteht;“;
die folgenden Nummern 45 bis 56 werden hinzugefügt: „(45) ‚Dieselbetrieb‘ den Normalbetrieb eines Zweistoffmotors, wenn für sämtliche Motor-Betriebsbedingungen keine gasförmigen Kraftstoffe eingesetzt werden;
‚Zweistoffmotor‘ ein Motorsystem, das für den gleichzeitigen Betrieb mit Dieselkraftstoff und einem gasförmigen Kraftstoff ausgelegt ist, wobei beide Kraftstoffarten getrennt gemessen werden und die verbrauchte Menge der einen Kraftstoffart im Vergleich zur anderen sich je nach Betriebsart unterscheiden kann;
‚Zweistoffbetrieb‘ den Normalbetrieb eines Zweistoffmotors, wenn der Motor bei bestimmten Motor-Betriebsbedingungen gleichzeitig mit Dieselkraftstoff und einem gasförmigen Kraftstoff betrieben wird;
‚Zweistofffahrzeug‘ ein Fahrzeug, das mit einem Zweistoffmotor betrieben wird und in dem der Motor aus getrennten bordeigenen Speichersystemen mit den von ihm verbrauchten Kraftstoffarten versorgt wird;
‚Wartungsbetrieb‘ eine besondere Betriebsart von Zweistoffmotoren, die aktiviert wird, um das Fahrzeug instand zu setzen oder um es aus dem Verkehr zu bewegen, wenn der Zweistoffbetrieb nicht möglich ist;
‚Gas-Energie-Verhältnis (Gas Energy Ratio - GER)‘ bezeichnet bei Zweistoffmotoren das Verhältnis aus dem Energiegehalt des gasförmigen Kraftstoffs geteilt durch den Energiegehalt beider Kraftstoffe (Diesel und Gas), ausgedrückt als prozentualer Anteil, wobei der Energiegehalt beider Kraftstoffe als der untere Heizwert definiert wird;
‚durchschnittlicher Gasanteil‘ das durchschnittliche, über einen Fahrzyklus berechnete Gas-Energie-Verhältnis;
‚Zweistoffmotor vom Typ 1A‘ einen Zweistoffmotor, der über den heißen Teil des WHTC-Prüfzyklus mit einem durchschnittlichen Gasanteil von mindestens 90 % (GERWHTC ≥ 90 %) betrieben wird, der im Leerlauf nicht ausschließlich mit Dieselkraftstoff betrieben wird und der nicht über eine Dieselbetriebsart verfügt;
‚Zweistoffmotor vom Typ 1B‘ einen Zweistoffmotor, der über den heißen Teil des WHTC-Prüfzyklus mit einem durchschnittlichen Gasanteil von mindestens 90 % (GERWHTC ≥ 90 %) betrieben wird, der im Leerlauf nicht ausschließlich mit Dieselkraftstoff betrieben wird und der über eine Dieselbetriebsart verfügt;
‚Zweistoffmotor vom Typ 2A‘ einen Zweistoffmotor, der über den heißen Teil des WHTC-Prüfzyklus mit einem durchschnittlichen Gasanteil zwischen 10 % und 90 % (10 % < GERWHTC < 90 %) betrieben wird und der nicht über eine Dieselbetriebsart verfügt, oder der über den heißen Teil des WHTC-Prüfzyklus mit einem durchschnittlichen Gasanteil von mindestens 90 % (GERWHTC ≥ 90 %) betrieben wird, der aber im Leerlauf ausschließlich mit Dieselkraftstoff betrieben wird und der nicht über eine Dieselbetriebsart verfügt;
‚Zweistoffmotor vom Typ 2B‘ einen Zweistoffmotor, der über den heißen Teil des WHTC-Prüfzyklus mit einem durchschnittlichen Gasanteil zwischen 10 % und 90 % (10 % < GERWHTC < 90 %) betrieben wird und der über eine Dieselbetriebsart verfügt, oder der über den heißen Teil des WHTC-Prüfzyklus mit einem durchschnittlichen Gasanteil von mindestens 90 % (GERWHTC ≥ 90 %) betrieben wird, der aber im Leerlauf im Zweistoffbetrieb ausschließlich mit Dieselkraftstoff betrieben wird und der über eine Dieselbetriebsart verfügt;
‚Zweistoffmotor vom Typ vom Typ 3B‘ einen Zweistoffmotor, der über den heißen Teil des WHTC-Prüfzyklus mit einem durchschnittlichen Gasanteil von höchstens 10 % (GERWHTC ≤ 10 %) betrieben wird und der über eine Dieselbetriebsart verfügt.“
in Artikel 3 wird Absatz 1 wie folgt ersetzt:
in Artikel 3 werden die Absätze 2 bis 6 wie folgt ersetzt:
Dem Artikel 5 Absatz 4 wird folgender Buchstabe j angefügt: „j) gegebenenfalls die für den ordnungsgemäßen Einbau des als selbständige technische Einheit typgenehmigten Motors erforderlichen Dokumentationen.“
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
Folgender Absatz 1 a wird eingefügt: „(1a) Alternativ zu dem in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren erteilt die Genehmigungsbehörde eine EG-Typgenehmigung eines Motorsystems oder einer Motorenfamilie als selbständige technische Einheit, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Zum Zeitpunkt des Antrags auf EG-Typgenehmigung ist bereits eine Typgenehmigung eines Motorsystems oder einer Motorenfamilie als selbständige technische Einheit gemäß der UNECE-Regelung Nr. 49 erteilt worden.
Die Artikel 2a bis 2f dieser Verordnung genannten Anforderungen für das Motorsystem oder die Motorenfamilie in über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen sind erfüllt.
Die in Anhang X Nummer 6.2 dieser Verordnung genannten Anforderungen werden während der in Artikel 4 Absatz 7 dieser Verordnung festgelegten Übergangszeit eingehalten.
Es gelten alle sonstigen Ausnahmen gemäß den Nummern 3.1 und 5.1 von Anhang VII dieser Verordnung, den Nummern 2.1 und 6.1 von Anhang X dieser Verordnung, den Nummern 2, 4.1, 5.1, 7.1, 8.1 und 10 von Anhang XIII dieser Verordnung und Nummer 1 von Anlage 6 zu Anhang XIII dieser Verordnung.“
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
Folgender Absatz 1 a wird eingefügt: „(1a) Alternativ zu dem von Absatz 1 vorgesehenen Verfahren erteilt die Genehmigungsbehörde eine EG-Typgenehmigung für ein Fahrzeug mit einem genehmigten Motorsystem hinsichtlich der Emissionen und des Zugangs zu Reparatur- und Wartungsinformationen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Zum Zeitpunkt des Antrags auf EG-Typgenehmigung ist bereits eine Typgenehmigung eines Fahrzeugs mit einem genehmigten Motorsystem gemäß der UNECE-Regelung Nr. 49 erteilt worden.
Die in Artikel 2a bis 2f dieser Verordnung genannten Anforderungen hinsichtlich des Zugangs zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen des Fahrzeugs sind erfüllt.
Die in Anhang X Nummer 6.2 dieser Verordnung genannten Anforderungen werden während der in Artikel 4 Absatz 7 dieser Verordnung festgelegten Übergangszeit eingehalten.
Es gelten alle sonstigen Ausnahmen gemäß den Nummern 3.1 und 5.1 von Anhang VII dieser Verordnung, den Nummern 2.1 und 6.1 von Anhang X dieser Verordnung, den Nummern 2, 4.1, 5.1, 7.1, 8.1 und 10 von Anhang XIII dieser Verordnung und Nummer 1 von Anlage 6 zu Anhang XIII dieser Verordnung.“
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 10 wird wie folgt geändert:
Folgender Absatz 1 a wird eingefügt: „(1a) Alternativ zu dem von Absatz 1 vorgesehenen Verfahren erteilt die Genehmigungsbehörde eine EG-Typgenehmigung für ein Fahrzeug hinsichtlich der Emissionen und des Zugangs zu Reparatur- und Wartungsinformationen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Zum Zeitpunkt des Antrags auf EG-Typgenehmigung ist bereits eine Typgenehmigung eines Fahrzeugs gemäß der UNECE-Regelung Nr. 49 erteilt worden.
Die in Artikel 2a bis 2f dieser Verordnung genannten Anforderungen hinsichtlich des Zugangs zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen des Fahrzeugs sind erfüllt.
Die in Anhang X Nummer 6.2 dieser Verordnung genannten Anforderungen werden während der in Artikel 4 Absatz 7 dieser Verordnung festgelegten Übergangszeit eingehalten.
Es gelten alle sonstigen Ausnahmen gemäß den Nummern 3.1 und 5.1 von Anhang VII dieser Verordnung, den Nummern 2.1 und 6.1 von Anhang X dieser Verordnung, den Nummern 2, 4.1, 5.1, 7.1, 8.1 und 10 von Anhang XIII dieser Verordnung und Nummer 1 von Anlage 6 zu Anhang XIII dieser Verordnung.“
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Prüfbedingungen entsprechen den Anforderungen, die in Anhang 4 Abschnitt 6 der UNECE-Regelung Nr. 49 angegeben sind.“
Die Anhänge I, II und IV bis XIV werden entsprechend Anhang III dieser Richtlinie geändert.
Anhang III erhält die Fassung von Anhang IV der vorliegenden Verordnung.
Ein neuer Anhang XVIII wird hinzugefügt, dessen Wortlaut in Anhang V der vorliegenden Verordnung aufgeführt ist.
die Fahrzeuge werden gemäß Abschnitt 7.1.2 des Anhangs dieser Verordnung erneuert oder umgerüstet oder
wenn diese gemäß Nummer 7.2.2 des Anhangs dieser Verordnung erneuert oder umgerüstet werden,
Anhang III wird in Übereinstimmung mit Anhang II dieser Verordnung geändert.
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
Die Anlagen werden gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 11a oder 11b dieser Verordnung oder
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.