Verordnung (EU) Nr. 1350/2014 des Rates vom 15. Dezember 2014 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Republik Madagaskar und der Europäischen Gemeinschaft
Damit die Fischereifahrzeuge der Union ihre Fangtätigkeiten fortsetzen können, sieht Artikel 15 des Protokolls dessen vorläufige Anwendung durch die Vertragsparteien mit Wirkung ab dessen Unterzeichnung, frühestens jedoch ab 1. Januar 2015 vor.
Erwägungsgrund 6 32014R1350
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