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Die in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG definierten gefahrenrelevanten Eigenschaften H 1 bis H 15 sollten in HP 1 bis HP 15 umbenannt werden, um eine mögliche Verwechslung mit den Codierungen der Gefahrenhinweise gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu vermeiden.
Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG muss geändert werden, um die Definitionen der gefahrenrelevanten Eigenschaften gegebenenfalls anzupassen und an die…
Die Bezeichnungen der früheren gefahrenrelevanten Eigenschaften H 5 („gesundheitsschädlich“) und H 6 („giftig“) sollten geändert werden, um sie an die…
Gemäß der Richtlinie 2008/98/EG erfolgt die Zuweisung der gefahrenrelevanten Eigenschaften H 4, H 5, H 6, H 7, H 8, H 10, H 11 und H 14 nach den Kriterien in…
Für die früheren gefahrenrelevanten Eigenschaften H 12 und H 15 sollten neue Bezeichnungen eingeführt werden, um Einheitlichkeit mit der Bezeichnung der anderen…
Gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften H 4 („reizend“), H 5 („gesundheitsschädlich“), H 6 („giftig“ und „sehr…
Die Bestimmungen der Entscheidung 2000/532/EG für die Einstufung von Abfällen als gefährliche Abfälle in Bezug auf die gefahrenrelevanten Eigenschaften H 3 bis…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.