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Die Bezeichnungen der früheren gefahrenrelevanten Eigenschaften H 5 („gesundheitsschädlich“) und H 6 („giftig“) sollten geändert werden, um sie an die Änderungen der Richtvorschriften über Chemikalien und insbesondere die neuen Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 anzupassen.
unbeschadet des Absatzes 2 Buchstaben f und g dieses Artikels die Bezeichnung laut IUPAC-Nomenklatur für die Stoffe, die die Kriterien einer der folgenden…
Die in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG definierten gefahrenrelevanten Eigenschaften H 1 bis H 15 sollten in HP 1 bis HP 15 umbenannt werden, um eine…
Gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften H 4 („reizend“), H 5 („gesundheitsschädlich“), H 6 („giftig“ und „sehr…
Die Bestimmungen der Entscheidung 2000/532/EG für die Einstufung von Abfällen als gefährliche Abfälle in Bezug auf die gefahrenrelevanten Eigenschaften H 3 bis…
Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG muss geändert werden, um die Definitionen der gefahrenrelevanten Eigenschaften gegebenenfalls anzupassen und an die…
Gemäß der Richtlinie 2008/98/EG erfolgt die Zuweisung der gefahrenrelevanten Eigenschaften H 4, H 5, H 6, H 7, H 8, H 10, H 11 und H 14 nach den Kriterien in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.