Erwägungsgrund 10 32014R1367
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates sollten die Bestände ermittelt werden, für die verschiedene dort genannte Maßnahmen gelten. Bei Beständen, für die für das Jahr der TAC-Festsetzung keine gezielte wissenschaftlich begründete Bewertung der Fangmöglichkeiten vorliegt, sollten vorsorgliche TAC festgesetzt werden; sonst sollten analytische TAC gelten. In Anbetracht der Gutachten des ICES und des STECF zu Tiefseebeständen sollten für die Bestände, für die keine wissenschaftlich begründete Bewertung der jeweiligen Fangmöglichkeiten vorliegt, in dieser Verordnung vorsorgliche TAC festgesetzt werden.