Erwägungsgrund 9 32014R1367
Die Fangmöglichkeiten für Tiefseearten, die in Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates definiert sind, werden alle zwei Jahre festgesetzt. Ausgenommen davon sind allerdings die Goldlachs- und Blaulengbestände. Die wichtigste Fischerei auf Blauleng ist Gegenstand der jährlichen Verhandlungen mit Norwegen; zum Zwecke der Vereinfachung sollten sich alle TAC für Blauleng danach richten und in ein und demselben Rechtsakt festgesetzt werden. Daher sollten die Fangmöglichkeiten für die Goldlachs- und Blaulengbestände in einer gesonderten einschlägigen jährlichen Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten festgesetzt werden.