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Das Recht zur Überprüfung oder Zwangserhebung statistischer Daten, die die Berichtspflichtigen gemäß dieser Verordnung zu liefern verpflichtet sind, wird von den NZBen ausgeübt. Das Recht der EZB, diese statistischen Daten selbst zu überprüfen oder zwangsweise zu erheben, bleibt hiervon unberührt. Die NZBen machen von diesem Recht insbesondere dann Gebrauch, wenn ein Berichtspflichtiger die in Anhang III festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung der Konzepte oder Korrekturen nicht erfüllt.
Das Recht zur Überprüfung oder Zwangserhebung statistischer Daten, welche die Berichtspflichtigen nach Maßgabe dieser Verordnung liefern müssen, wird von den…
Das Recht zur Überprüfung oder zur Zwangserhebung statistischer Daten, die die Berichtspflichtigen gemäß dieser Verordnung zu liefern verpflichtet sind, wird…
Die NZBen üben das Recht zur Überprüfung oder Zwangserhebung statistischer Daten aus, welche die Berichtspflichtigen gemäß dieser Verordnung zu liefern…
Das Recht zur Überprüfung oder zur Zwangserhebung der Daten, welche die Berichtspflichtigen gemäß dieser Verordnung liefern müssen, wird von den NZBen ausgeübt;…
Das Recht zur Überprüfung oder zur Zwangserhebung der Daten, welche die Berichtspflichtigen gemäß dieser Verordnung liefern müssen, wird von den NZBen ausgeübt;…
Die NZBen üben das Recht aus, gemäß dem durch die betreffende NZB als notwendig erachteten Detaillierungsgrad die von den tatsächlichen Berichtspflichtigen im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.