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Die erstmalige Meldung erfolgt mit den vierteljährlichen Daten für das erste Quartal 2016 und den jährlichen Daten für 2016.
Die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b genannten Versicherungsgesellschaften melden jährliche Daten ab dem Referenzjahr 2016. Um ferner Statistiken über den Teilsektor Versicherungsgesellschaften vom Beginn des Jahres 2016 zu erstellen, melden diese Versicherungsgesellschaften einen vollständigen Datensatz im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a für das erste Quartal 2016.
Die erstmalige Meldung erfolgt mit den vierteljährlichen Daten für das vierte Quartal 2014.
Die erstmalige Meldung durch die Versicherungsgesellschaften gemäß Artikel 3 Absatz 2b beginnt mit den jährlichen Daten, die sich auf das Referenzjahr 2016…
Die erstmalige Meldung erfolgt mit den monatlichen Daten für Dezember 2014.
Abweichend von Artikel 6 erfolgt die erstmalige Meldung gemäß dieser Verordnung im Juni 2015 mit den statistischen Daten, die sich auf den Referenzzeitraum des…
Vorbehaltlich der in Artikel 12 genannten Übergangsbestimmungen beginnt für Berichtspflichtige, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 ausgewählt wurden, die erstmalige…
Die Meldungen gemäß dieser Verordnung erfolgen erstmals mit den monatlichen statistischen Daten für Dezember 2014.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.