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Sobald die betreffenden Berichtspflichtigen die Öffentlichkeit über eine beabsichtigte Verschmelzung, Spaltung oder Umstrukturierung, welche die Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten zu beeinträchtigen vermag, informiert haben, benachrichtigen sie die betreffende NZB direkt oder über die betreffende NCA gemäß den Kooperationsvereinbarungen vor Ort vor Wirksamwerden der Verschmelzung, Spaltung oder Umstrukturierungsmaßnahme über das Verfahren, das sie durchzuführen gedenken, um ihren statistischen Berichtspflichten nach Maßgabe dieser Verordnung nachzukommen.
wenn die Durchführung der in Artikel 27j Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannten Beurteilung einen Informationsaustausch mit den Behörden erfordert, die…
Sobald die beabsichtigte Durchführung einer Verschmelzung, Spaltung oder Umstrukturierung öffentlich bekannt geworden ist, welche die Erfüllung der…
Es wird folgender Artikel 7a eingefügt: Verschmelzung, Spaltung und Umstrukturierung Sobald die betreffenden Berichtspflichtigen die Öffentlichkeit über eine…
Im Fall einer Verschmelzung, Spaltung oder Reorganisation, die die Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten beeinträchtigen kann, benachrichtigen die…
Nachdem ein Berichtspflichtiger die Öffentlichkeit über eine beabsichtigte Verschmelzung, Spaltung oder andere Form der Reorganisation, die die Erfüllung seiner…
Nachdem ein Berichtspflichtiger die Öffentlichkeit über eine beabsichtigte Verschmelzung, Spaltung, Abspaltung (Spin-off) oder eine andere beabsichtigte Form…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.