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Soweit die NZBen Daten im Rahmen des ESVG 2010 erheben, nach welchem die Aktiva und Passiva von institutionellen Einheiten im Wohnsitzland gemeldet werden müssen, besteht der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen aus den im Staatsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets gebietsansässigen Versicherungsgesellschaften.
Soweit die NZBen Daten, die gemäß dieser Verordnung gemeldet werden müssen, von Daten ableiten, die gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2009/138/EG oder der nationalen Umsetzung dieser Richtlinie erhoben werden, besteht der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen aus: Zweigniederlassungen der Versicherungsgesellschaften, die im Staatsgebiet eines Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets gebietsansässig sind, und deren Hauptverwaltung sich innerhalb des EWR befindet, gehören nicht zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen.
Versicherungsgesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit, die im Staatsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets gebietsansässig sind, einschließlich Tochtergesellschaften von außerhalb dieses Staatsgebiets gebietsansässigen Muttergesellschaften;
Zweigniederlassungen der Versicherungsgesellschaften gemäß Buchstabe a, die außerhalb des Staatsgebiets des jeweiligen Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets gebietsansässig sind, und
Zweigniederlassungen der Versicherungsgesellschaften, die im Staatsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets gebietsansässig sind, deren Hauptverwaltung sich jedoch außerhalb des EWR befindet.
Die dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen angehörenden Versicherungsgesellschaften unterliegen den statistischen Berichtspflichten in vollem Umfang, soweit keine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 7 gilt.
den Zweigniederlassungen von Versicherungsgesellschaften, die im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets ansässig sind, deren…
Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen besteht aus den im Staatsgebiet der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gebietsansässigen POGIs.
Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen besteht aus im Euro-Währungsgebiet ansässigen MFIs aus dem Referenzkreis der Berichtspflichtigen, die vom EZB-Rat…
Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen besteht aus gebietsansässigen Kreditinstituten und sonstigen Finanzinstituten, die dem potenziellen Kreis der…
FMKGs, die in einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets gebietsansässig sind, bilden den Referenzkreis der Berichtspflichtigen. Der Referenzkreis der…
Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen besteht aus Zahlungsdienstleistern (einschließlich E-Geld-Emittenten) und Betreibern von Zahlungssystemen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.