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Die Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) wird wie folgt geändert:
In Artikel 1 wird folgende Begriffsbestimmung eingefügt: „8a. ‚Versicherungsgesellschaft‘ hat die gleiche Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/50) ;
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
Es wird folgender Absatz 2a eingefügt: „2a. Wenn NZBen Daten, die gemäß dieser Verordnung von Versicherungsgesellschaften gemeldet werden müssen, von Daten ableiten, die gemäß der Richtlinie 2009/138/EG erhoben werden, besteht der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen aus Zweigniederlassungen von Versicherungsgesellschaften, die im Gebiet eines Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets ansässig sind und deren Hauptverwaltung sich im EWR befindet, gehören also nicht zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen.“
den Versicherungsgesellschaften, die in dem Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets errichtet und ansässig sind, einschließlich Tochterunternehmen, deren Mutterunternehmen sich außerhalb dieses Gebiets befinden;
den Zweigniederlassungen der in Buchstabe a bezeichneten Versicherungsgesellschaften, die außerhalb des Gebiets des betreffenden Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets ansässig sind;
den Zweigniederlassungen von Versicherungsgesellschaften, die im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets ansässig sind, deren Hauptverwaltung sich jedoch außerhalb des EWR befindet.
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Es werden folgende Absätze 2a und 2b eingefügt: „2a. Die betreffende NZB verlangt von den Verwahrstellen gemäß ihren Meldeanweisungen die vierteljährliche oder monatliche Meldung einzelner Wertpapierdaten und Anlegerdaten über Positionen zum Quartals- oder Monatsende und gemäß Absatz 5 über Finanztransaktionen im Referenzquartal oder -monat über die Wertpapiere mit einem ISIN-Code, die sie für Versicherungsgesellschaften aufbewahren. 2b. Wenn NZBen Daten, die gemäß dieser Verordnung von Versicherungsgesellschaften gemeldet werden müssen, von Daten ableiten, die gemäß der Richtlinie 2009/138/EG erhoben werden, stellen die Versicherungsgesellschaften der betreffenden NZB jährlich entweder aggregierte Daten oder einzelne Wertpapierdaten über zum Jahresende bestehende Positionen an Wertpapieren mit ISIN-Code bereit, aufgegliedert gemäß Anhang I Teil 8 nach inländischem Gesamtbestand der Versicherungsgesellschaft und Gesamtbestand ihrer Zweigstellen in jedem einzelnen EWR-Land und außerhalb des EWR. In diesem Fall machen Versicherungsgesellschaften, die zu den jährlichen Meldungen beitragen, mindestens 95 % der von Versicherungsgesellschaften gehaltenen Gesamtbestände an Wertpapieren mit einem ISIN-Code in dem betreffenden Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets aus.“
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Es werden folgende Absätze 8 bis 11 eingefügt:
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „können die NZBen MFIs, Investmentfonds, FMKGs, Versicherungsgesellschaften und Verwahrstellen Ausnahmeregelungen zu den Berichtspflichten aus Artikel 3 Absatz 1 gewähren, sofern in Bezug auf Positionen der gemeinsame Beitrag pro Sektor oder Teilsektor der ausgenommenen MFIs, Investmentfonds, FMKGs, Versicherungsgesellschaften und Verwahrstellen gegenüber den nationalen Beständen der MFIs, Investmentfonds, FMKGs, Versicherungsgesellschaften bzw. Verwahrstellen 40 % nicht überschreitet.“
Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i erhält folgende Fassung: „i) können die NZBen MFIs, Investmentfonds, FMKGs, Versicherungsgesellschaften und Verwahrstellen Ausnahmeregelungen zu den Berichtspflichten aus Artikel 3 Absatz 1 gewähren, sofern in Bezug auf Positionen der gemeinsame Beitrag pro Sektor oder Teilsektor der ausgenommenen MFIs, Investmentfonds, FMKGs, Versicherungsgesellschaften und Verwahrstellen gegenüber den nationalen Beständen der MFIs, Investmentfonds, FMKGs, Versicherungsgesellschaften bzw. Verwahrstellen 5 % nicht überschreitet;“ .
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Es wird folgender Absatz 2a eingefügt: „2a. Die NZBen können Versicherungsgesellschaften Ausnahmeregelungen zu den Berichtspflichten aus Artikel 3 Absatz 1 nach den folgenden Grundsätzen gewähren:
Die NZBen können Versicherungsgesellschaften Ausnahmeregelungen auf der Grundlage der von Versicherungsgesellschaften gehaltenen Gesamtbestände an Wertpapieren mit einem ISIN-Code gewähren, sofern der gemeinsame Beitrag der ausgenommenen Versicherungsgesellschaften gegenüber dem Gesamtbetrag der Wertpapiere in dem betreffenden Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets in Bezug auf Positionen 5 % nicht überschreitet.
Die NZBen können Versicherungsgesellschaften Ausnahmeregelungen auf der Grundlage der von Versicherungsgesellschaften gehaltenen Gesamtbestände an Wertpapieren mit einem ISIN-Code gewähren, sofern
der gemeinsame Beitrag der ausgenommenen Versicherungsgesellschaften gegenüber dem Gesamtbetrag der Wertpapiere in dem betreffenden Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets in Bezug auf Positionen 20 % nicht überschreitet und
die Daten, die von den Versicherungsgesellschaften gemäß Artikel 3 Absatz 1 direkt gemeldet werden, und die Daten, die die Verwahrstellen für Bestände der keinen direkten Meldepflichten unterliegenden Versicherungsgesellschaften melden, zusammen auf Einzelwertpapierbasis mindestens 95 % der von Versicherungsgesellschaften gehaltenen Gesamtbestände an Wertpapieren mit einem ISIN-Code in jedem einzelnen Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets erfassen.“
Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
In Absatz 5 wird folgender Buchstabe c hinzugefügt: „c) Die NZBen können Verwahrstellen vollständig oder teilweise von den Berichtspflichten aus Artikel 3 Absatz 2a ausnehmen, sofern die Daten, die von den Versicherungsgesellschaften gemäß Artikel 3 Absatz 1 direkt gemeldet werden, und die Daten, die die Verwahrstellen für Bestände der keinen direkten Meldepflichten unterliegenden Versicherungsgesellschaften melden, zusammen auf Einzelwertpapierbasis mindestens 95 % der von Versicherungsgesellschaften gehaltenen Gesamtbestände an Wertpapieren mit einem ISIN-Code in jedem einzelnen Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets erfassen.“
Es wird folgender Absatz 6a eingefügt: „6a. Die NZBen können den Spitzeninstituten der berichtenden Gruppen Ausnahmeregelungen zu den Berichtspflichten aus Artikel 3 Absatz 8 gewähren, sofern sie die von diesen Spitzeninstituten zu meldenden Daten aus Daten ableiten können, die aus anderen Quellen erhoben werden.“
Absatz 7 erhält folgende Fassung:
Es wird folgender Artikel 7a eingefügt: Verschmelzung, Spaltung und Umstrukturierung Sobald die betreffenden Berichtspflichtigen die Öffentlichkeit über eine beabsichtigte Verschmelzung, Spaltung oder Umstrukturierung, welche die Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten zu beeinträchtigen vermag, informiert haben, benachrichtigen sie die betreffende NZB direkt oder über die betreffende NCA gemäß den Kooperationsvereinbarungen rechtzeitig vor Wirksamwerden der Verschmelzung, Spaltung oder Umstrukturierungsmaßnahme über das Verfahren, das sie durchzuführen gedenken, um ihren statistischen Berichtspflichten nach Maßgabe dieser Verordnung nachzukommen.“
Es wird folgender Artikel 10a eingefügt: Erstmalige Meldung nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2015/730 (EZB/2015/18) 1. Sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist, beginnt die erstmalige Meldung nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2015/730 (EZB/2015/18) mit den Daten, die sich auf den Referenzzeitraum März 2015 beziehen. 2. Die erstmalige Meldung durch die Versicherungsgesellschaften gemäß Artikel 3 Absatz 1 beginnt mit den Daten, die sich auf den Referenzzeitraum März 2016 beziehen. 3. Die erstmalige Meldung durch die Verwahrstelle gemäß Artikel 3 Absatz 2a beginnt mit den Daten, die sich auf den Referenzzeitraum März 2016 beziehen. 4. Die erstmalige Meldung durch die Versicherungsgesellschaften gemäß Artikel 3 Absatz 2b beginnt mit den jährlichen Daten, die sich auf das Referenzjahr 2016 beziehen.
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